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HR & Recht in der Gastronomie: Was Gastrobetriebe in der Schweiz wissen müssen

  • Autorenbild: Jürg Wirz
    Jürg Wirz
  • 11. Nov. 2025
  • 1 Min. Lesezeit
„Ich dachte, der Vertrag passt so…“

Luca, Betreiber eines kleinen Cafés in Zürich, war stolz auf sein wachsendes Team. Doch als ein ehemaliger Aushilfsmitarbeiter rückwirkend Ferienauszahlung und Nachtzuschläge verlangte, wurde ihm klar: Ein lockerer Umgang mit HR und Recht kann teuer werden.


Wie viele Gastronom*innen hatte Luca beim Thema Personal vor allem den Alltag im Kopf – Schichten planen, neue Leute finden, motivieren. Doch rechtliche Grundlagen sind im Schweizer Gastgewerbe kein Nice-to-have, sondern Pflicht.


Der L-GAV – das Fundament des Arbeitsrechts in der Gastronomie


Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) für das Gastgewerbe ist für die allermeisten Betriebe in der Schweiz zwingend. Er regelt unter anderem:


  • Mindestlöhne je nach Funktion und Ausbildung

  • Arbeitszeiten, Pausen und Überstunden

  • Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit

  • Ferienanspruch & Feiertage

  • Kündigungsfristen

  • Sozialversicherungsbeiträge und Weiterbildungsfonds


Tipp: Prüfe mindestens einmal jährlich, ob deine Arbeitsverträge noch L-GAV-konform sind. Besonders bei Löhnen, Arbeitszeiten und befristeten Einsätzen schleichen sich schnell Fehler ein.


Arbeitsverträge: Mehr als ein Blatt Papier


Ein mündlicher Vertrag ist zwar gültig – aber im Streitfall nicht beweisbar. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag sollte mindestens enthalten:

  • Arbeitsbeginn & -dauer (befristet oder unbefristet)

  • Funktion & Lohn (inkl. 13. Monatslohn?)

  • Wochenarbeitszeit & Einsatzzeiten

  • Verweis auf den L-GAV

  • Probezeitregelung

  • Kündigungsfrist

Best Practice: Verwende Musterverträge vom Branchenverband oder einem Treuhandpartner – aber passe sie auf deinen Betrieb an.




 
 
 

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